Altenheim Marienhof

Pflegeheim (Vollstationäre Pflege, Tagespflege, Kurzzeitpflege) in 54662 Speicher

Kontaktdaten

Name Altenheim Marienhof
Anschrift Weinstraße 11, 54662 Speicher
Telefon 06562/97400
Fax k.A.
E-Mail-Adresse info@altenheim-marienhof-speicher.de
Internet www.altenheim-marienhof-speicher.de

Leistungsangebote und Versorgungsschwerpunkte

Leistungsangebote
  • Vollstationäre Pflege
  • Kurzzeitpflege
  • Tagespflege
  • Betreuung nach § 87b SGB XI*
    (Das Pflegeheim bietet zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf an. Der Vergütungszuschlag wird durch die Pflegekasse getragen.)
Versorgungsschwerpunkte
  • Allgemeine Pflege

* Diese Information ist nur bei Einrichtungen verfügbar, für welche ein Transparenzbericht nach § 115 SGB XI vorliegt.

Einrichtungsinformationen

Gesamt-Anzahl der Plätze 85
- davon Anzahl der Plätze für Kurzzeitpflege: 5
Anzahl der Plätze in Einzelzimmer: 69
Anzahl der Plätze in Doppelzimmer: 16
Entfernung zur nächsten Haltestelle (Bus, Straßenbahn, usw.) ca. 400 m
Institutionskennzeichen 510720933

Preisinformationen

Preisinformationen für die vollstationäre Pflege

Zur Berücksichtigung des wohndauerspezifischen Zuschlags kann aus dem folgenden Auswahlfeld die bereits absolvierte Wohndauer in Jahren ausgewählt werden. Für die Preisauskunft eines zu planenden Neubezuges belassen Sie bitte die Voreinstellung „weniger als 1 Jahr“. Die Preisangaben sind Monatswerte.

Pflegegrad eeE Pflegeplatz Unterkunft und Verpflegung Investitionskosten Eigenanteil gesamt
1 - 1.721,16 € 1.179,08 € - 2.775,24 €
2-5 1.388,37 € - 1.179,08 € - 2.359,12 €

So setzen sich die Kosten im Pflegeheim zusammen:

Die Kosten für die vollstationäre Pflege setzen sich aus verschiedenen Einzelposten zusammen:

  • Kosten für Pflege und Betreuung
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungskosten

Wurde die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse bestätigt und ein Pflegegrad (1 bis 5) zugeteilt, erhalten Sie einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung (inkl. Ausbildungskosten). Die restlichen Kosten müssen Sie selbst übernehmen (Eigenanteil).

Preis des Pflegeplatzes (bei Pflegegrad 1):

Bei Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 liegen nur geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten vor. Sie haben daher nur einen eingeschränkten Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung.

In einer vollstationären Pflegeeinrichtung zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss zu den Kosten in Höhe von 125 Euro monatlich.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (eeE) (bei Pflegegrad 2 - 5):

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil – kurz "eeE" – umfasst für eine vollstationäre Pflegeeinrichtung den Eigenanteil, der bei den Kosten für Pflege und Betreuung nicht vom Zuschuss der Pflegekasse abgedeckt ist. Der eeE ist in derselben vollstationären Pflegeeinrichtung für alle Pflegegrade (außer Pflegegrad 1) gleich hoch. Der im BKK PflegeFinder angezeigte eeE kann aufgrund von Rundungsdifferenzen geringfügig vom tatsächlich abgerechneten Wert der vollstationären Pflegeeinrichtung abweichen.

Preis des Pflegeplatzes (bei Pflegegrad 2 bis 5) inkl. Leistungszuschlag:

Die Pflegeversicherung zahlt für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5 einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung. Die Höhe des Zuschusses steigt mit dem Pflegegrad.

Zusätzlich gewährt die Pflegekasse einen weiteren Leistungszuschuss zum Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (eeE): Wohndauerspezifischer Zuschlag. Die Höhe dieses Leistungszuschusses hängt davon ab, wie lange der Pflegbedürftige bereits in einem Pflegeheim wohnt und ist wie folgt gestaffelt:

Dauer der vollstationären Pflege Wohndauerspezifischer Zuschlag
bis einschließlich 12 Monate 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils (eeE)
ab 13 Monate bis einschließlich 24 Monate 30 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils (eeE)
ab 25 Monate bis einschließlich 36 Monate 50 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils (eeE)
ab 37 Monate 75 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils (eeE)
Weitere Erläuterungen zu den angezeigten Preisen:

Alle hier angegebenen Preise beziehen sich auf einen monatlichen Durchschnitt von 30,42 Kalendertagen (365 Tage / 12 Monate = 30,42 Tage / Monat).

Zu beachten ist, dass der angegeben pflegebedingte Preis des Pflegeplatzes beim Pflegegrad 1 die Kosten für Pflege und Betreuung sowie die Ausbildungskosten des Pflegepersonals zusammenfasst.

Unterkunfts- und Verpflegungskosten:

Das ist der mit dem Pflegeheim vereinbarte Betrag für die Kosten der Unterkunft und Verpflegung in der vollstationären Pflegeeinrichtung. Der Betrag wird vom Pflegbedürftigen selbst gezahlt.

Investitionskosten:

Investitionskosten sind die Kosten des Gebäudes und dessen Instandhaltung einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Aufwendungen dafür werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und jedem Pflegbedürftigen in Rechnung gestellt. Sie sind von den Pflegbedürftigen demnach in der Regel selbst zu zahlen. In den einzelnen Bundesländern bestehen ggf. Zuschussmöglichkeiten.

Die Investitionskosten werden nicht von den Pflegekassen verhandelt. Sie werden entweder durch die vollstationären Pflegeeinrichtungen selbst gemeldet oder vom Sozialhilfeträger mitgeteilt. Deshalb können die Angaben im BKK PflegeFinder von den tatsächlich in Rechnung gestellten Investitionskosten abweichen.

Eigenanteil gesamt:

Hierbei handelt es sich um den errechneten Betrag, den der Pflegebedürftige pro Monat an die Pflegeeinrichtung zu entrichten hat. Bei den Angaben zum Pflegegrad 1 wird der Zuschuss der Pflegekasse in Höhe von 125 € abgezogen. Die angezeigten Beträge beziehen sich auf einen Aufenthalt während eines kompletten Kalendermonats. Bei Teilmonaten vermindert sich dieser Betrag entsprechend.

Allgemeiner Hinweis:

Die hier angegebene Preise dienen der Orientierung und sollen bei der Wahl einer vollstationären Pflegeinrichtung unterstützen. Die Betriebskrankenkassen empfehlen, ergänzend die Pflegeberatung (nach § 7a SGB XI) der Pflegekassen in Anspruch zu nehmen – sprechen Sie bitte hierfür ihre Pflegekasse (Krankenkase) an. Zudem können Sie sich bei den vollstationären Pflegeeinrichtungen direkt informieren.

Preisinformationen für die Tagespflege

Ist die Pflege nicht durchgehend - 24 Stunden am Tag - zu Hause sichergestellt, kann die Tages- und Nachtpflege die ambulante pflegerische Versorgung individuell ergänzen. Die Tages- oder Nachtpflege gehört zu den sogenannten teilstationären Pflegeleistungen und kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn Pflegebedürftige aufgrund ihrer Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, während der Abwesenheit ihrer Pflegeperson allein daheim zu bleiben.

Die Kosten der Tages- und Nachtpflege setzen sich aus verschiedenen Einzelposten zusammen:

  • Kosten für Pflege und Betreuung
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungskosten
  • ggf. Fahrtkosten (für den Hin- und Rücktransport zwischen der Wohnung und der Einrichtung).

Wurde die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse bestätigt und ein Pflegegrad (2 bis 5) zugeteilt, erhalten Sie einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung (inkl. Ausbildungskosten). Die restlichen Kosten müssen Sie selbst übernehmen (Eigenanteil).

Allgemeine Informationen zur Inanspruchnahme:

  • Anspruch auf Sachleistungen der Tages- und Nachtpflege haben Betroffene mit den Pflegegraden 2 bis 5.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Sachleistungen der Tages- und Nachtpflege.
  • Der Anspruch umfasst insbesondere für die Kosten für Pflege und Betreuung pro Kalendermonat im:
    • Pflegegrad 2: bis zu 689 Euro,
    • Pflegegrad 3: bis zu 1.298 Euro,
    • Pflegegrad 4: bis zu 1.612 Euro,
    • Pflegegrad 5: bis zu 1.995 Euro.
  • Pflegebedürftige können die Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander kombinieren.
  • Der Zuschuss der Pflegekasse deckt die Kosten der Tages- und Nachtpflege nicht vollständig ab.
  • Zusätzlich zum Zuschuss der Pflegekasse kann außerdem der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat für die Tages- und Nachtpflege in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Pflegbedürftigen mit Pflegegrad 1.

Erläuterungen zu den Preisen:

Preis des Pflegeplatzes:

Der Preis des Pflegeplatzes umfasst den täglichen Kosten für Pflege und Betreuung (Pflegesatz) der Einrichtung sowie die Ausbildungskosten und die entsprechenden Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Letztere sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

Der Zuschuss der Pflegekasse ist in der Berechnungstabelle der Geldbetrag – in Abhängigkeit vom Pflegegrad – welcher insgesamt für die Kosten für Pflege und Betreuung in der Tages- und Nachtpflege in einem Kalendermonat zur Verfügung steht. Dieser Betrag wird in der Berechnungstabelle auf den Anteil pro Tag umgerechnet. Hierbei wird von durchschnittlich 30,42 Kalendertagen ausgegangen (365 Tage : 12 Monate = 30,42 Tage / Monat).

Eigenanteil:

Dies ist der Betrag, den der Gast für den gewünschten Zeitraum (Tage) insgesamt an die Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege zu zahlen hat. Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten, welche durch den Pflegebedürftigen selbst zu zahlen sind, werden hier bereits als fester Bestandteil angezeigt bzw. eingerechnet.

Der zu zahlende Eigenanteil verändert sich entsprechend der gewählten Anzahl der Aufenthaltstage. In der Berechnungstabelle kann entsprechend die Anzahl der Aufenthaltstage variiert werden. Das Ergebnis wird immer im Verhältnis zu einer Inanspruchnahme mit 30 Aufenthaltstagen angezeigt.

Fahrtkosten:

Wird der Zuschuss der Pflegekasse zu den Kosten für Pflege und Betreuung nicht bereits komplett ausgeschöpft, übernimmt die Pflegekasse (Krankenkasse) auch die Kosten für den Fahrdienst, wenn dieser in Anspruch genommen wird. Die Fahrtkosten werden deshalb gesondert im BKK PflegeFinder ausgewiesen.

Investitionskosten:

Investitionskosten sind die Kosten des Gebäudes und dessen Instandhaltung einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Aufwendungen dafür werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und jedem Pflegbedürftigen in Rechnung gestellt. Sie sind von den Pflegbedürftigen demnach in der Regel selbst zu zahlen. In den einzelnen Bundesländern bestehen ggf. Zuschussmöglichkeiten.

Die Investitionskosten werden nicht von den Pflegekassen verhandelt. Sie werden entweder durch die Tages- und Nachtpflegeeinrichtung selbst gemeldet oder vom Sozialhilfeträger mitgeteilt. Deshalb können die Angaben im BKK PflegeFinder von den tatsächlich in Rechnung gestellten Investitionskosten abweichen.

Allgemeiner Hinweis:

Die hier angegebene Preise dienen der Orientierung und sollen bei der Wahl einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung unterstützen. Die Betriebskrankenkassen empfehlen, ergänzend die Pflegeberatung (nach § 7a SGB XI) der Pflegekassen in Anspruch zu nehmen – sprechen Sie bitte hierfür ihre Pflegekasse (Krankenkasse) an. Zudem können Sie sich bei den Tages- und Nachtpflegeeinrichtung direkt informieren.

Preisinformationen für die Kurzzeitpflege

Können Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause (ambulant) betreut werden, besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer der angezeigten Pflegeeinrichtungen unterzubringen.

Die Kosten für die Kurzzeitpflege setzen sich aus verschiedenen Einzelposten zusammen:

  • Kosten für Pflege und Betreuung
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Ausbildungskosten

Wurde die Pflegebedürftigkeit von der Pflegekasse bestätigt und ein Pflegegrad (2 bis 5) zugeteilt, erhalten Sie einen Zuschuss zu den Kosten für Pflege und Betreuung (inkl. Ausbildungskosten). Die restlichen Kosten müssen Sie selbst übernehmen (Eigenanteil).

Allgemeine Informationen zur Inanspruchnahme:

  • Der gesetzliche Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen und einen Gesamtbetrag von 1.774 Euro pro Kalenderjahr für die Kosten für Pflege und Betreuung (inkl. Ausbildungsvergütung) beschränkt.
  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege.
  • Der Zuschuss der Pflegekasse bei der Kurzzeitpflege steigt von Pflegegrad 2 bis 5 nicht. Wurden im laufenden Kalenderjahr bereits Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, vermindert sich der Betrag von 1.774 Euro entsprechend.
  • Zusätzlich können (noch) nicht in Anspruch genommene Mittel der Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch erhöht sich der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr.
    Achtung: Die Preis- bzw. Eigenanteilsberechnung ist in diesem Fall leider nicht möglich. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihre Pflegekasse (Krankenkasse).
  • Zusätzlich zum Zuschuss der Pflegekasse kann außerdem der Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für Pflegbedürftigen mit Pflegegrad 1.

Erläuterungen zu den Preisen:

Preis des Pflegeplatzes:

Der Preis des Pflegeplatzes umfasst den täglichen Kosten für Pflege und Betreuung (Pflegesatz) der Einrichtung sowie die Ausbildungskosten und die entsprechenden Kosten der Unterkunft und Verpflegung. Letztere sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

Eigenanteil:

Dies ist der Betrag, den der Gast für den gewünschten Zeitraum insgesamt an die Kurzzeitpflegeeinrichtung für den Pflegeplatz zu zahlen hat. Die Kosten der Unterkunft und Verpflegung und die Investitionskosten, welche durch den Pflegebedürftigen selbst zu zahlen sind, werden hier bereits als fester Bestandteil angezeigt bzw. eingerechnet.

Der zu zahlende Eigenanteil verändert sich entsprechend der gewählten Anzahl der Aufenthaltstage. In der Berechnungstabelle kann entsprechend die Anzahl der Aufenthaltstage variiert werden. Das Ergebnis wird immer im Verhältnis zu einer Inanspruchnahme mit 30 Aufenthaltstagen angezeigt.

Zu beachten ist weiterhin, dass der BKK PflegeFinder bei der Berechnung der Eigenanteile vom Gesamtleistungsbetrag pro Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege ausgeht.

Investitionskosten:

Investitionskosten sind die Kosten des Gebäudes und dessen Instandhaltung einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Die Aufwendungen dafür werden auf einen monatlichen Betrag umgerechnet und jedem Pflegbedürftigen in Rechnung gestellt. Sie sind von den Pflegbedürftigen demnach in der Regel selbst zu zahlen. In den einzelnen Bundesländern bestehen ggf. Zuschussmöglichkeiten.

Die Investitionskosten werden nicht von den Pflegekassen verhandelt. Sie werden entweder durch die Kurzzeitpflegeeinrichtungen selbst gemeldet oder vom Sozialhilfeträger mitgeteilt. Deshalb können die Angaben im BKK PflegeFinder von den tatsächlich in Rechnung gestellten Investitionskosten abweichen.

Allgemeiner Hinweis:

Die hier angegebene Preise dienen der Orientierung und sollen bei der Wahl einer Kurzzeitpflegeeinrichtung unterstützen. Die Betriebskrankenkassen empfehlen, ergänzend die Pflegeberatung (nach § 7a SGB XI) der Pflegekassen in Anspruch zu nehmen – sprechen Sie bitte hierfür ihre Pflegekasse (Krankenkasse) an. Zudem können Sie sich bei den Kurzzeitpflegeeinrichtungen direkt informieren.

Qualität der Pflegeeinrichtung

Die folgende Bewertung beruht auf Daten, die von der Pflegeeinrichtung erfasst und von einer unabhängigen Stelle ausgewertet wurden. Die Bewertung bezieht sich auf den 28. November 2023.

Erläuterung der Symbole:
  • Weit über Durchschnitt
  • Leicht über Durchschnitt
  • Nahe beim Durchschnitt
  • Leicht unter Durchschnitt
  • Weit unter Durchschnitt
  • zu geringe Fallzahl
  • NP
    nicht pausible Angaben
  • EF
    Einzelfall, nicht bewertet

Datum der externen Qualitätsprüfung: 15. November 2023
Prüfungsart: Regelprüfung

Die folgenden Bewertungen sind das Ergebnis einer externen Qualitätsprüfung durch den Medizinischen Dienst/PKV-Prüfdienst.

Erläuterung der Symbole:
  • Keine oder geringe Qualitätsdefizite
  • Moderate Qualitätsdefizite
  • Erhebliche Qualitätsdefizite
  • Schwerwiegende Qualitätsdefizite
  • Konnte nicht geprüft werden
  • Es liegt kein Ergebnis vor
  • JA
  • NEIN

Erläuterung der Symbole:
  • = JA
  • = NEIN
  • = sowohl als auch
  • k.A. = Keine Angabe

Belieferung durch Altenheim St. Josef in Schweich, Einrichtung des gleichen Trägers
k.A.

k.A.

1997 / Erweiterungsgebäude von 2008
Innenhof in beiden Gebäudeteilen, Barrierefreier Garten, Ausreichend Sitzgelegenheiten im Freie

k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
Seniorenhausgemeinschaften für an Demenz erkrankte Bewohner

k.A.

täglich wechselnde Einzel- und Gruppenangebote und wöchentlich heilige Messe

Kath. und ev.
Kath. und ev.
k.A.

Einbeziehung von Angehörigen

konzeptionelle Einbindung von Angehörigen in den Pflege- und Betreuungsprozess

Kontakte der Einrichtung zum sozialen Umfeld/Quartier

Kooperation mit Pfarrgemeinde, ehrenamtlichem Besuchsdienst, Anlaufstelle für Senioren, Frauengemeinschaft, Hundesportverein....

Vertraglich vereinbarte Personalausstattung

Angabe der mit den Kostenträgern vereinbarten Stellenschlüssel:

k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.


Erläuterung: Angabe in Bezug auf Vollzeitstellen (Summe der Vollzeit- und Teilzeitstellen, entsprechend den Vollzeitäquivalenten) in Pflege und Betreuung, die am Stichtag der Übermittlung der Informationen über die Pflegeeinrichtung gilt. Die Angabe erfolgt mit einer Stelle nach dem Komma. Hierbei bleiben eventuell vorhandene andere Leistungsgrundlagen (bspw. ergänzende Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach §§ 53 ff. SGB XII) unberücksichtigt.


50 %
k.A.


Erläuterung: Angabe des vertraglich vereinbarten Verhältnisses (Quotient) aus der Platzzahl der Einrichtung (Zähler) und Vollzeitstellen (Nenner). Die Vollzeitstellen werden berechnet als Summe der Vollzeit- und Teilzeitstellen, entsprechend der Vollzeitäquivalente. Die Angabe erfolgt mit zwei Stellen nach dem Komma. Niedrigere Werte entsprechen einer besseren vertraglich vereinbarten Personalausstattung.


Tatsächliche Personalsituation

k.A.


Erläuterung: Angabe des tatsächlichen Verhältnisses von Kräften in Pflege und Betreuung zu Bewohnerinnen und Bewohnern insgesamt in Bezug auf eine Vollzeitstelle am Stichtag der Übermittlung der Informationen über die Pflegeeinrichtung. Die Vollzeitstellen werden berechnet als Summe der Vollzeit- und Teilzeitstellen, entsprechend der Vollzeitäquivalente. Die Angabe erfolgt mit zwei Stellen nach dem Komma. Höhere Werte entsprechen einer besseren tatsächlichen Personalausstattung.


k.A.
k.A.

Angaben zur Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Zusatzqualifikationen

2
6
Präsenzkräfte, Alltagsbegleiterinnen
k.A.

Für die ärztliche und fachärztliche Versorgung bestehen Kooperationen mit folgenden Anbietern:

Allgemeinmediziner, Internisten
Augenärzte, Neurologen, Urologen
k.A.
k.A.
Ambulante Hospizdienste, Palliativmediziner, Seelsorger, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung
k.A.

k.A.
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